Rz. 17
Umstritten ist, ob aus dem Gesamthandsrechtsverhältnis der Miterbengemeinschaft als einem gesetzlichen Schuldverhältnis eine Auskunftspflicht der Miterben untereinander hergeleitet werden kann. Unstreitig besteht eine solche gegenseitige Auskunftspflicht, wenn sie sich aus konkreten Vorschriften ergibt, bspw. wenn ein Miterbe die Verwaltung allein geführt hat, nach §§ 666, 681 BGB. Weitere Auskunftsansprüche sind in §§ 2027 Abs. 2, 2028, 2057 BGB geregelt.
Weitergehende Auskunftspflichten werden von der Rechtsprechung und vom überwiegenden Schrifttum verneint.[26]
Rz. 18
Ausnahmsweise besteht ein Auskunftsrecht einzelner Miterben gegenüber den anderen, wenn einzelne Erben in entschuldbarer Weise über den Nachlassumfang oder seinen Verbleib im Ungewissen sind, andere Erben die erforderliche Auskunft aber ohne Schwierigkeiten erteilen können. Dieses Auskunftsrecht wird aus allgemeinen Grundsätzen von Treu und Glauben (§ 242 BGB) abgeleitet.
Eine allgemeine Auskunftspflicht der Miterben untereinander über den Nachlass als Inbegriff von Gegenständen verneint die h.M.[27]
Um die Auskunftspflicht aus § 242 BGB einzugrenzen, hat der BGH wiederholt darauf hingewiesen, dass ein Auskunftsanspruch grundsätzlich nur bei einer bestehenden Sonderbeziehung zwischen zwei Miterben existiere.[28] Voraussetzung sei das Bestehen eines Leistungsanspruchs dem Grunde nach. Wenn der Anspruchsinhalt daraus offen sei, könne eine Auskunftspflicht bejaht werden.
Nur ausnahmsweise dient § 242 BGB als Auffangtatbestand. Vgl. im Einzelnen zu den Auskunftsansprüchen § 9 "Erbrechtliche Auskunftsansprüche, Register- und Akteneinsichtsrechte".
Das ist nur ein Ausschnitt aus dem Produkt Deutsches Anwalt Office Premium. Sie wollen mehr?
Jetzt kostenlos 4 Wochen testen
Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen