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Grundsätzlich ist die Erbengemeinschaft auf Auseinandersetzung angelegt. Sie dient in erster Linie dem Zweck, nach Erfüllung der Nachlassverbindlichkeiten und Versilberung der Nachlassgegenstände durch Verteilung des Überschusses an die Erben aufgelöst zu werden (Zweckerreichung als Element der Gesamthandsgemeinschaft). Sie hat – im Gegensatz zu anderen Gesamthandsgemeinschaften – keinen werbenden Zweck (wie etwa die Personenhandelsgesellschaften). Zwischen dem Erbfall und der endgültigen Auflösung der Gemeinschaft muss der Nachlass trotzdem sinnvoll verwaltet werden. Diese Verwaltungsbefugnis kommt den Miterben zu, es sei denn, der Erblasser hat sie einem Testamentsvollstrecker übertragen.

Nur wenige Bestimmungen hat das Gesetz über die Verwaltung des Nachlasses vorgesehen, nämlich die §§ 20382040 BGB. Im Übrigen verweist es in § 2038 Abs. 2 BGB auf einzelne Vorschriften der Bruchteilsgemeinschaft.

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