Rz. 88

Zum Gebrauch der Nachlassgegenstände ist jeder Miterbe insoweit befugt, als er dadurch die anderen Miterben nicht in ihrem Recht auf Mitgebrauch beeinträchtigt (§§ 2038 Abs. 2, 743 Abs. 2 BGB). Damit ist das Maß des Gebrauchs angesprochen, die Art und Weise des Gebrauchs wird durch Mehrheitsbeschluss geregelt. In der Praxis regeln die Miterben den Gebrauch in der Großzahl der Fälle durch ausdrückliche oder konkludente Vereinbarung. Solche Vereinbarungen entsprechen grundsätzlich einer ordnungsmäßigen Verwaltung. Kommt eine einstimmige Regelung nicht zustande, so reicht Mehrheitsbeschluss (ordnungsmäßige Verwaltung). Jeder Miterbe kann eine Benutzungsregelung verlangen, die billigem Ermessen entspricht, §§ 2038 Abs. 2, 745 Abs. 2 BGB.[106] Bei wesentlichen Änderungen ist eine Anpassung der Nutzungsvereinbarung vorzunehmen, auf die jeder Miterbe Anspruch hat.[107]

 

Rz. 89

Anspruch auf Nutzungsentschädigung: Klage eines Miterben auf Zahlung einer Nutzungsentschädigung für das in gemeinschaftlichem Eigentum stehende Haus bei beabsichtigter Aufhebung der Gemeinschaft:[108]

Die Zahlung einer Nutzungsentschädigung kann im Wege der Leistungsklage dann gefordert werden, wenn der Zahlungsanspruch sich als Ergebnis einer beanspruchten Neuregelung der Nutzung ergibt. Wird eine bestimmte Nutzung jedoch gar nicht gefordert, so kann sich auch kein Entgeltanspruch ergeben (im Anschluss an BGH NJW 1982, 1753).

 

Hinweis

Um eine Nutzungsentschädigung geltend machen zu können, muss sie zuvor auch – möglichst ausdrücklich – gefordert worden sein.

[106] BGHZ 34, 367; BGH NJW 1984, 45.
[107] BGH NJW 1982, 1753.
[108] OLG Hamburg ErbR 2006, 57 = OLGR Hamburg 2006, 512.

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