Rz. 34
Die Grundsätze ordnungsgemäßer Verwaltung folgen nach § 2038 Abs. 2 S. 1 BGB aus § 745 BGB.[50] Danach muss die Verwaltung der Beschaffenheit des Gegenstands und dem Interesse aller Miterben nach billigem Ermessen unter Ausschluss wesentlicher Veränderungen entsprechen. Entscheidend ist, was eine verständige Person, nicht der verklagte Miterbe, aus Sicht eines wirtschaftlich und vernünftig denkenden Beurteilers in der gleichen Situation machen würde.[51] Nicht erforderlich ist, dass die Maßnahme die Interessen jedes Miterben "bestmöglich" oder optimal wahrt.[52]
Zu Entscheidungen für Maßnahmen ordnungsgemäßer Verwaltung lässt § 2038 Abs. 1 S. 2 BGB i.V.m. § 745 BGB einen Mehrheitsbeschluss der Miterben genügen, weil jeder Miterbe den anderen gegenüber verpflichtet ist, bei Maßregeln mitzuwirken, die zur ordnungsmäßigen Verwaltung erforderlich sind.
Rz. 35
Beispiele für ordnungsmäßige Verwaltung:
▪ | Maßnahmen zur Wahrnehmung der Verkehrssicherungspflicht, |
▪ | Abschluss von Werkverträgen für erforderliche Reparaturen an Nachlassgegenständen. |
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