Rz. 159

Eine Klage gem. § 2039 BGB ist nach der Rechtsprechung des OLG Frankfurt wegen Rechtsmissbrauchs unzulässig, wenn die Miterben der Klageerhebung widersprochen haben.[188] Es ist fraglich, ob dieser Rechtsprechung gefolgt werden kann. Denn entweder besteht die Forderung oder sie besteht nicht. Ein Gericht müsste deshalb in eine Sachprüfung eintreten können. Der klagende Miterbe hat das Kostenrisiko im Prozess. Dies ist m.E. ein ausreichendes Regulativ.

[188] OLG Frankfurt FuR 2012, 394 = NJW-Spezial 2012, 328 = ZEV 2012, 264.

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