Rz. 223
Die sich überschneidenden Aufgaben und Befugnisse können zu einer Kollision zwischen Testamentsvollstrecker und Bevollmächtigtem führen. Zweifelhaft ist dann, ob sich die Anordnung einer Testamentsvollstreckung beschränkend auf eine postmortale Vollmacht auswirkt.[255] Aus der Sicht eines Dritten geht es um die Frage, ob er sich auf den Bestand der Vollmacht verlassen kann, wenn er von der Anordnung einer Testamentsvollstreckung Kenntnis erlangt. Die Antwort auf diese Frage ist umstritten.
Nach der in Rechtsprechung und Literatur herrschenden Meinung wird eine postmortale Vollmacht durch die Anordnung einer Testamentsvollstreckung nicht beeinträchtigt. Beide Befugnisse können nebeneinander bestehen.[256]
Rz. 224
Die postmortale Vollmacht besteht bis zum Widerruf durch die Erben fort. Erlangt ein Dritter Kenntnis von der Testamentsvollstreckung, so besteht grundsätzlich kein Anlass für ihn, anzunehmen, der Erblasser habe auch die postmortale Vollmacht widerrufen wollen.
Rz. 225
Ist der Testamentsvollstrecker gleichzeitig auch Generalbevollmächtigter mit postmortaler Vollmacht, so unterliegt er, wenn er als Bevollmächtigter tätig wird, nicht den Beschränkungen, denen ein Testamentsvollstrecker unterworfen ist. Die Rechtsstellung als Bevollmächtigter geht durch die Ernennung als Testamentsvollstrecker nicht verloren.
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