Rz. 8

Ein Veräußerungsgewinn von wesentlichen Anteilen an Kapitalgesellschaften, die zum steuerlichen Privatvermögen zählen, unterliegt gem. § 17 Abs. 1 EStG der Besteuerung. Anteile sind danach wesentlich, wenn der Veräußerer innerhalb der letzten fünf Jahre am Kapital der Gesellschaft unmittelbar oder mittelbar zu mindestens 1 % beteiligt war. Bei der Besteuerung ist das Teileinkünfteverfahren (§ 3 Nr. 40 i.V.m. § 3c Abs. 2 EStG) zu beachten. Veräußerungsgewinn ist gem. § 17 Abs. 2 S. 1 EStG der Betrag, um den der Veräußerungspreis nach Abzug der Veräußerungskosten die Anschaffungskosten übersteigt.

 

Rz. 9

Gemäß § 17 Abs. 3 EStG steht ein Freibetrag zur Verfügung. Der Veräußerungsgewinn ist demnach nur steuerpflichtig, soweit er den Teil von 9.060 EUR übersteigt, der dem veräußerten Anteil an der Kapitalgesellschaft entspricht. Der Freibetrag ermäßigt sich um den Betrag, um den der Veräußerungsgewinn den Teil von 36.100 EUR übersteigt, der dem veräußerten Anteil an der Kapitalgesellschaft entspricht. Übersteigt der Veräußerungsgewinn 45.160 EUR, steht demnach kein Freibetrag zur Verfügung.

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