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Teilweise müssen Sie die Gebühren für gerichtliche Verfahren vorausbezahlen. So ordnet § 12 Abs. 1 GKG an, dass bei einer Klage (gilt also nur in der ersten Instanz) dem Beklagten die Klageschrift erst nach Vorauszahlung der Verfahrensgebühr zugestellt werden soll. Vor den Arbeitsgerichten gilt dies nicht gemäß § 11 GKG. In Berufungs- und Revisionsverfahren sind die Kosten erst zu zahlen, wenn sie vom Gericht in Rechnung gestellt werden (OLG Köln, Beschluss vom 24.01.2014 – 17 W 197/13).

Nach § 12 Abs. 3 S. 2 GKG soll beim maschinellen Mahnverfahren der Vollstreckungsbescheid erst erlassen werden, wenn der Antragsteller die Verfahrensgebühr für das Mahnverfahren bezahlt hat.

In der Zwangsvollstreckung müssen für bestimmte Anträge (wichtiges Beispiel: Pfändungs- und Überweisungsbeschlüsse) ebenfalls die Gebühren und die Zustellungsauslagen vorausbezahlt werden (§ 12 Abs. 6 S. 1 GKG). Dies gilt unter bestimmten Voraussetzungen jedoch nicht für nach § 829a ZPO elektronisch beantragte Pfändungs- und Überweisungsbeschlüsse (§ 12 Abs. 6 S. 2 GKG).

Nach § 14 FamGKG gilt für Ehesachen und selbstständige Familiensachen (wie im GKG) der Grundsatz, dass das Gericht erst nach Zahlung der Verfahrensgebühr die Antragsschrift dem Antragsgegner zustellen soll.

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