Rz. 2

Gerichtskosten sind die für die Tätigkeit der Gerichte anfallenden öffentlichen Abgaben. Die Gerichtskosten sind insbesondere im GKG, im FamGKG und im GNotKG gesetzlich geregelt.

 

Rz. 3

Das GKG regelt im Wesentlichen die Kosten bei den ordentlichen Gerichten im Bereich der streitigen Gerichtsbarkeit und der Strafgerichtsbarkeit, vor allem also des Zivilprozesses, wogegen
das FamGKG die Gerichtskosten und die Wertvorschriften in Familiensachen und in bestimmten Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit regelt und
das GNotKG in Kapitel 2 die Gerichtskosten aus dem Bereich der freiwilligen Gerichtsbarkeit regelt (soweit sie nicht nach dem FamGKG erhoben werden) und in Kapitel 3 die Notarkosten.
Das GvKostG regelt die Kosten der Gerichtsvollzieher.

Weiterhin gilt das GKG für die Kosten in allen anderen in § 1 GKG genannten Verfahren und den dort aufgeführten Gerichten, also z. B. für die Verfahren nach der Insolvenzordnung, dem Gesetz über Ordnungswidrigkeiten und vor den Verwaltungs- und Finanzgerichten, sowie für Verfahren vor den Arbeitsgerichten.

 

Merke:

Das GKG regelt im Wesentlichen die Kosten des Zivil- und des Strafprozesses, das FamGKG regelt die Gerichtskosten in Familiensachen, wogegen das GNotKG die Gerichtskosten aus den sonstigen Bereichen der freiwilligen Gerichtsbarkeit regelt.

Ferner regelt das GKG die Kosten vor den Verwaltungsgerichten, Finanzgerichten, Sozialgerichten, Arbeitsgerichten, usw.

Das GKG gibt es übrigens bereits seit dem Jahre 1878. Es trat zusammen mit der ZPO und der StPO 1879 in Kraft. Es ist seitdem wiederholt geändert worden. Besonders durchgreifende Änderungen erfolgten 1975, 1994 und 2004.

 

Rz. 4

Das FamGKG gilt seit dem 01.09.2009. In § 1 FamGKG wird der Geltungsbereich dieses Gesetzes für die Kosten in Familiensachen definiert; allerdings werden die Kosten für Mahnverfahren in Familienstreitsachen weiterhin nach dem GKG erhoben, da hierfür die zentralen Mahngerichte zuständig bleiben.

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