Rz. 210

Je nach Fallgestaltung kann es aber Konstellationen geben, bei denen einiges dafür spricht, einen Vertrag dahingehend auszulegen, dass der Eigentümer berechtigt sein solle, die Wohnung zu vermieten.[477] Bei der Feststellung, wem die Einnahmen aus der Vermietung zustünden, sei zu berücksichtigen, dass das Wohnungsrecht in der Regel einen Teil der Altersvorsorge des Berechtigten darstelle. Ein Grund, weshalb der Umzug ins Pflegeheim zu einer wirtschaftlichen Besserstellung des Eigentümers führen sollte, sei nicht erkennbar.[478]

Kommt man also zu dem Ergebnis, die eingeräumten Rechte seien bewusst zur Sicherung des Alters vereinbart worden, dann wird man wohl auch dazu kommen müssen, dem Berechtigten einen Anspruch auf Herausgabe der vereinnahmten Miete zuzuerkennen, die sozialhilferechtlich wiederum als Einkommen zu prüfen ist[479] und die der Sozialhilfeträger durch Überleitung oder Übergang an sich ziehen kann. Allerdings schließt der BGH eine generelle Vermutung, dass ein Wohnungsrecht immer der Altersvorsorge dient, aus:

"(…), dass das Wohnungsrecht der Alterssicherung des Berechtigten dient, bedeutet nicht, dass der Eigentümer die Verpflichtung übernommen hat, die Wohnung auch dann zur Sicherung der Lebensgrundlage des Berechtigten einzusetzen, wenn dieser sein Wohnungsrecht nicht mehr ausüben kann. Insbesondere kann ein solcher Wille nicht aus der Regelung in § 1093 Abs. 2 BGB abgeleitet werden, wonach der Wohnungsberechtigte unter anderem befugt ist, die zu seiner Pflege erforderlichen Personen in die Wohnung aufzunehmen. (…) Mit der Bestellung eines Wohnungsrechts haben die Parteien die Alterssicherung im Zweifel bewusst auf ein höchstpersönliches Nutzungsrecht beschränkt. Diesem im Übergabevertrag zum Ausdruck gekommenen Parteiwillen darf die ergänzende Vertragsauslegung nicht widersprechen. Das wäre indessen der Fall, wenn der Eigentümer nach einem Wegzug des Berechtigten verpflichtet wäre, die Wohnung zu vermieten oder der Vermietung durch den Berechtigten zuzustimmen, um mittels der Erträge der Wohnung zu dessen finanzieller Absicherung beizutragen."[480]

[479] Müller/Wersig, Der Rückgriff gegen Angehörige von Sozialleistungsempfängern, Teil B Rn 138 ff.

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