Rz. 121

Wenn man den Wert der Zuwendung als die Bezugsgröße für den Wertevergleich mit den Leistungen des Zuwendungsempfängers nimmt, dann könnte sich auch die Frage stellen, von welchem Wert für die Bewertung eigentlich auszugehen ist. Vom Verkehrswert?

Während der Dauer von zehn Jahren unterliegt die Zuwendung nämlich generell dem Risiko der Rückforderung bei Verarmung des Schenkers. Das wissen die Beteiligten in der Regel auch. Im Zusammenhang mit vorgeleisteter Sozialhilfe bezieht sich das Risiko darauf, für ungedeckte Heimkosten Wertersatz leisten zu müssen. Überlegungen dazu gibt es in Rechtsprechung und Literatur aber nicht, so dass wohl allgemein vom Verkehrswert des Zuwendungsgegenstandes auszugehen ist.

 

Abschlusshinweis: objektive Wertermittlung

Subjektive Wertungen fließen an dieser Stelle noch nicht ein. Der sachverständig errechnete Wert des Wohnungsrechts stellt die unterste objektive Grenze des Wertes dar und kann dann auf der subjektiven Ebene korrigiert werden, weil die Möglichkeit zum Bezug einer behindertengerechten Wohnung als Alternative zum Heim für einen alternden Menschen von hohem Wert sein kann.[300]

[300] OLG Schleswig v. 25.10.2011 – Az.: 3 U 112/10, OLG Schleswig v. 25.10.2011 – Az.: 3 U 112/10.

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