Rz. 107

Wendet der Zuwendende eine Immobilie zu, die mit Grundschulden oder Hypotheken belastet ist, so stellt sich die Übernahme in der Regel nicht als Gegenleistung des Zuwendungsempfängers dar, sondern als Wertminderungsfaktor an der Immobilie.[271] Der Schenker schuldet das Geschenk, wie ein Vergleich zwischen § 523 Abs. 1 BGB mit §§ 434, 439 Abs. 2 BGB ergibt, grundsätzlich nur so, wie er selbst es hat.

Die Wertminderung entspricht der Sichtweise der Bewertung grundstücksbezogener Rechte und Belastungen in der Immobilienbewertung, wonach Hypotheken und Grundschulden keine den Verkehrswert beeinflussenden Werte darstellen, sondern nur die Höhe des Kaufpreises beeinflussen.

[271] Zur Schuldübernahme als Gegenleistung vgl. Krauß, Vermögensnachfolge in der Praxis, Kap. 4 Rn 1986 ff.

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