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Grundpfandrechte: Grundschuld und Hypothek

Dr. Michael Cirullies
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Zusammenfassung

 
Überblick

Wer Immobilien besitzt oder erwerben will, hat in der Regel auch mit Grundschuld und Hypothek zu tun. Denn diese "klassischen" Grundpfandrechte sind die Mittel zur Kreditsicherung schlechthin. Das Grundpfandrecht lastet, wie schon der Name sagt, nur auf dem Grundbesitz. Der Eigentümer haftet aus der Grundschuld und Hypothek nicht persönlich. Er braucht lediglich die Zwangsvollstreckung in das Grundstück zu dulden. Besonderheiten sind in den neuen Bundesländern zu beachten. Rentner erhalten mitunter nur schwer ein Darlehen von den Banken: hier kann sich eine sog. umgekehrte Hypothek anbieten.

 
Gesetze, Vorschriften und Rechtsprechung

Die Hypothek und die Grundschuld sind in den §§ 1113 ff. BGB geregelt.

1 Grundpfandrechte – eine sichere Sache

"Kernstück" des Grundbuchs

Bei Darlehen in größerem Umfang gibt sich der Gläubiger regelmäßig nicht mit der persönlichen Haftung des Schuldners oder einer dritten Person, etwa eines Bürgen, zufrieden, sondern verlangt als Sicherheit die Verpfändung von Sachwerten.

Hierfür eignen sich Grundstücke wegen ihrer Wertbeständigkeit in besonderem Maße. So werden Kredite zum Wohnungsbau und Haus- und Grundstückskauf, für Betriebsinvestitionen und Warenlieferungen überwiegend durch Grundpfandrechte gesichert. Daher enthält fast jedes Grundbuch Eintragungen in Abteilung III, die speziell für Grundpfandrechte reserviert ist.

Nur das Grundstück haftet

Das Grundpfandrecht lastet, wie schon der Name sagt, nur auf dem Grundbesitz. Der Eigentümer haftet aus der Grundschuld und Hypothek nicht persönlich. Er braucht lediglich die Zwangsvollstreckung in das Grundstück zu dulden.[1] Das bedeutet: Der Grundschuldgläubiger kann bei Fälligkeit der Grundschuld in das belastete Grundstück vollstrecken, um die Geldsumme beizutreiben, in deren Höhe die Grundschuld bestellt wurde.

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