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KG Berlin Beschluss vom 20.05.2008 - 1 VA 7/06

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Leitsatz (amtlich)

1. Der Gläubiger einer nach § 10 GBBerG abgelösten Briefhypothek hat ggü. der Hinterlegungsstelle seine Empfangsberechtigung an dem hinterlegten Betrag in der Regel durch Vorlage der - kraftlos gewordenen - Hypothekenbriefe nachzuweisen.

2. Der Eigentümer des (ehemals) belasteten Grundstücks ist berechtigt, auch nach Ablösung eines Grundpfandrecht gem. § 10 GBBerG den unbekannten Gläubiger im Wege des Aufgebotsverfahrens nach §§ 1170 BGB, 982 ZPO auszuschließen und dann die hinterlegte Summe entsprechend § 10 Abs. 3 GBBerG zurückzuverlangen.

3. Der ablösende Eigentümer ist als Hinterleger jedenfalls nach §§ 382 BGB, 19 HinterlO berechtigt, nach Ablauf von 30 Jahren innerhalb eines weiteren Jahres den hinterlegten Betrag herauszuverlangen.

 

Verfahrensgang

AG Berlin-Tiergarten (Beschluss vom 31.03.2006; Aktenzeichen 87 HL 2/04 und 2/04)

 

Tenor

Der Antrag auf gerichtliche Entscheidung wird zurückgewiesen.

Der Geschäftswert wird auf 5.538,99 EUR festgesetzt.

 

Gründe

A. Die Antragsteller wenden sich im Verfahren nach § 23 EGGVG gegen die Verfügung der Hinterlegungsstelle des AG Tiergarten vom 8.12.2005, wonach sie die Grundpfand-rechtsbriefe vorzulegen haben, um ihre Empfangsberechtigung an den Beträgen nachzuweisen, die sie gem. § 10 Grundbuchbereinigungsgesetz (GBBerG) für die jeweiligen Gläubiger der in Abteilung III Nr. 1 und 2 des Grundbuchs von P.B. Bl. 1.. N eingetragenen Briefhypotheken hinterlegt haben.

Die Antragsteller wurden am 3.6.2004 aufgrund Erbfolge als Eigentümer des im Grundbuch des AG Tempelhof-Kreuzberg von P.B., Grundblatt 1.N (A.1.) geführten Grundstücks eingetragen. Am 27.9.2004 beantragten sie unter Verzicht auf das Recht zur Rücknahme die Hinterlegung von 4.686,84 EUR und von 852,15 EUR gem. § 10 GBBerG. Der Hinterlegungsbetrag von 4.686,84...

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