Rz. 62

Die Vertragsfreiheit schließt die Möglichkeit für die Vertragspartner ein, einen einmal geschlossenen Vertrag nachträglich durch einen neuen Vertrag - einen Änderungsvertrag - in seinem Inhalt zu ändern (vgl. § 311 BGB).[167] Dazu bedarf es keines Vorbehalts in der Ursprungseinigung. "Ist ein solcher Vorbehalt nicht vereinbart worden ist, bestehen aber im Hinblick auf die Vertragsfreiheit grundsätzlich keine Bedenken gegen eine Vertragsänderung, durch die für eine bereits vollzogene Übertragung von Vermögensstücken ein anderer Rechtsgrund festgelegt wird." Damit ist freilich nichts dazu gesagt, ob und inwieweit ein solcher Änderungsvertrag Rückwirkungen entfaltet.[168]

Die nachträgliche Vereinbarung einer Gegenleistung und damit die – auf den Zeitpunkt der Zuwendung rückwirkende – Auswechslung des Rechtsgrundes wird so beim Pflichtteilsergänzungsanspruch als zulässig angesehen. Das ist auf die Schenkung i.S.v. § 516 BGB zu übertragen.

[167] Ausführlich Schindler, ZErb 2004, 46, 49.

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