Verfahrensgang

LG Aachen (Urteil vom 26.01.2005; Aktenzeichen 12 O 337/04)

 

Nachgehend

BGH (Urteil vom 14.02.2007; Aktenzeichen IV ZR 258/05)

 

Tenor

Die Berufung des Klägers gegen das am 26.1.2005 verkündete Urteil der 12. Zivilkammer des LG Aachen - 12 O 337/04 - wird zurückgewiesen.

Der Kläger trägt die Kosten des Berufungsverfahrens.

Dieses Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Der Kläger kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung i.H.v. 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit i.H.v. 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.

Die Revision wird zugelassen.

 

Gründe

(Anstelle von Tatbestand und Entscheidungsgründen gem. § 540 Abs. 1 S. 1 ZPO).

I. Der Kläger ist der einzige (nichteheliche) Sohn des am 21.3.1930 geborenen und am 9.10.2003 verstorbenen Erblassers F I H, die Beklagte ist dessen (zweite) Ehefrau und testamentarische Alleinerbin. Mit der Klage nimmt der Kläger die Beklagte im Wege der Teilklage wegen einer Forderung i.H.v. 26.791,69 EUR nebst Zinsen auf Duldung der Zwangsvollstreckung in ein der Beklagten mit notariellem Vertrag vom 3.8.1995 vom Erblasser übertragenes Grundstück, nämlich das im Grundbuch von Aachen, Bl. ..., verzeichnete Grundstück der Gemarkung B, Flur ..., Flurstück 261 in Anspruch. Der Erblasser hatte dieses mit einem Mehrfamilienhaus bebaute Grundstück gem. einem hiermit wegen seiner Einzelheiten in Bezug genommenen notariellen Vertrag vom 3.8.1995 (Kopie Bl. 31 ff. d.A.) zu Eigentum übertragen, und zwar, wie es in § 2 Abs. 1 dieses Vertrages heißt, "im Wege der Schenkung", also ohne jegliche Gegenleistung von Seiten des Erwerbers." Jedoch behielt sich der Erblasser den Nießbrauch an dem übertragenen Grundstück sowie das Recht vor, die Übertragung des Grundstücks unter bestimmten Voraussetzungen zu widerrufen.

Durch einen weiteren, hiermit gleichfalls in Bezug genommenen notariellen Vertrag vom 5.6.1996 (Kopie Bl. 43 ff. d.A.) änderten der Erblasser und die Beklagte den Vertrag vom 3.8.1995 dahin ab, dass der Nießbrauch und das Widerrufsrecht zugunsten des Erblassers entfielen und sich die Beklagte unter § 2 Abs. 3 des Vertrages vom 5.6.1996 "als Gegenleistung für die bereits vollzogene Eigentumsübertragung des vorgenannten Grundbesitzes und für die Aufgabe des Nießbrauchsrechts durch Herrn F H und dessen Verzicht auf den Rückübereignungsanspruch" ggü. dem Erblasser zu bestimmten, im Folgenden unter § 2 Abs. 3 lit. a), aa - gg, lit. b) und lit. c) des Vertrages bezeichneten Leistungen, darunter zu einer sofort fälligen Zahlung von DM 70.000 und zur Zahlung einer monatlichen Rente von jeweils DM 1.700 für die Zeit von Juli 1996 bis Juni 2003 und von DM 1.200 für die Folgezeit bis zum Tode des Erblassers verpflichtete.

Der Kläger hat die Auffassung vertreten, wegen der gem. Vertrag vom 3.8.1995 schenkweise erfolgten Übertragung des Grundstücks habe er, der Kläger, mit dem Tod des Erblassers einen Anspruch gegen die Beklagte auf Pflichtteilsergänzung erlangt. Der Vertrag vom 5.6.1996 habe der Verschleierung der Schenkung gedient.

Der Kläger, der nach den Feststellungen im Tatbestand des angefochtenen Urteils des LG Aachen vom 26.1.2005 im ersten Rechtszug eingeräumt hat, dass die Beklagte die im Vertrag vom 5.6.1996 übernommenen Verpflichtungen erfüllt hat, hat vor dem LG im Wege der Teilklage beantragt,

die Beklagte zu verurteilen, wegen einer Forderung i.H.v. EUR 26.791,69 nebst 5 % Punkten über dem Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit die Zwangsvollstreckung in das im Grundbuch von Aachen, Bl. ..., Gemarkung B, Flur ..., Nr. 261 Gebäude- und Freifläche, K-Straße 50, groß 2,03 ar, eingetragene Grundstück zugunsten des Klägers zu dulden.

Die Beklagte hat Klageabweisung beantragt. Sie hat vorgetragen, der Nachlass sei überschuldet gewesen. Die Übertragung sei keine Schenkung gewesen. Notar A, der den Vertrag vom 5.6.1996 beurkundet hat, sei angewiesen gewesen, den Vertrag als entgeltliches Geschäft zu beurkunden. Dem sei durch die vereinbarte Höhe der Rentenbeträge Rechnung getragen worden.

Wegen aller weiteren Einzelheiten des dem Klagebegehren zugrunde liegenden Sachverhalts und des Vorbringens der Parteien im ersten Rechtszug wird auf den Tatbestand des angefochtenen, am 26.1.2005 verkündeten Urteils (Bl. 132 ff. d.A.) des LG Aachen - i.d.F. des Berichtigungsbeschlusses des LG vom 17.2.2005 (Bl. 152 d.A.) - einschließlich seiner Inbezugnahmen und Verweisungen Bezug genommen.

Durch das genannte Urteil hat das LG die Klage abgewiesen. Dem Kläger stehe kein Anspruch auf Pflichtteilsergänzung gem. den §§ 2325, 2329 BGB zu, weil die Übertragung des Hausgrundstücks auf die Beklagte keine Schenkung darstelle. Für die Beurteilung maßgeblich sei nicht der Vertrag vom 3.8.1995, sondern jener vom 5.6.1996. Durch ihn sei der Vertrag vom 3.8.1995 aufgehoben worden und an die Stelle der zuvor vereinbarten Schenkung eine entgeltliche Regelung getreten. Hiernach stelle die Übertragung des Grundstücks vom Erb...

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