Rz. 58

Der wichtigste Ausschlusstatbestand ist hier der bereits oben (vgl. Rn 24 ff.) besprochene § 3 Abs. 2a ARB 2010.

Die Abwehr von Ansprüchen aus Vertragsverletzungen soll deshalb nicht ausgeschlossen werden, weil sie ein wesentlicher Bestandteil des Rechtsschutzes im Vertrags- und Sachenrecht ist.

 

Rz. 59

Diese Bestimmung stellt allerdings nur eine Klarstellung zur Vermeidung unnötiger Streitigkeiten zwischen Versicherungsnehmer und seinem Rechtsschutzversicherer dar. Die Abwehr ist schon deshalb ausgeschlossen, weil nach § 2a ARB 2010 nur die Geltendmachung von Schadenersatzansprüchen versichert ist. Auch bei Verträgen, die nach den ARB 75 abgeschlossen worden sind, ist nur die Geltendmachung von Schadenersatzansprüchen versichert. Hier gab es aber zur Klarstellung keinen eigenen Ausschlusstatbestand (siehe auch § 7 Rn 24).

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