Rz. 46
Nicht versichert im Schadenersatz-Rechtsschutz sind öffentlich-rechtliche Ansprüche wegen einer Enteignung oder eines enteignungsgleichen Eingriffs. Hierbei handelt es sich nicht um einen Schadenersatzanspruch, da der Schädiger keinen von ihm verursachten Schaden – ohne Gegenleistung von Seiten des Geschädigten – ungeschehen machen muss. Es soll nur die durch den Eingriff entstandene Wertminderung ausglichen werden. Im Übrigen greift, soweit der Entschädigungsanspruch aus einem Enteignungsverfahren resultiert, der Ausschlusstatbestand des § 3 Abs. 3d ARB 2010.
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