(1) Grundsatz

 

Rz. 340

Sie erfolgt in einem besonderen Verteilungstermin aufgrund eines Teilungsplans (§§ 105 ff. ZVG). Die Aufteilung unter die Miteigentümer nimmt das Vollstreckungsgericht allerdings nicht vor. Notfalls wird der Erlös nach Abzug der abzudeckenden Verbindlichkeiten hinterlegt (§ 117 Abs. 2 ZVG).

Bei der Verteilung des Erlösüberschusses (Übererlös) aus der Teilungsversteigerung eines Grundstücks ist einer unterschiedlichen Belastung der Miteigentumsanteile Rechnung zu tragen. Der Erlösüberschuss ist auf die einzelnen Miteigentumsanteile nach dem Verhältnis der Werte zu verteilen; ihm wird zuvor der Betrag der Rechte, welche nach § 91 ZVG nicht erlöschen, hinzugerechnet. Auf den einem Grundstücksanteil zufallenden Anteil am Erlös wird sodann der Betrag der Rechte, welche an diesem Grundstücksanteil bestehen bleiben, angerechnet.[366]

Ein gerichtlicher Vergleich unter den Beteiligten ist möglich; er kann vom Rechtspfleger protokolliert werden. Im Übrigen ist der Erlös als Surrogat nach § 2041 BGB gesamthänderisch gebunden und bedarf der Auseinandersetzung unter den Erben. Ist nur noch Geld – in Form von Bankguthaben oder hinterlegtem Erlös nach einer Teilungsversteigerung – unter den Erben aufzuteilen, so kommt bei der Erbteilungsklage auch der Erlass eines Teilurteils nach § 301 ZPO in Betracht, sofern sicher ist, dass durch das Schlussurteil in diesen Teil nicht mehr eingegriffen werden muss.

(2) Ausgleich von Aufwendungen unter Ehegatten

 

Rz. 341

Bei der Auseinandersetzung einer ursprünglichen Ehegattengrundstücksgemeinschaft ist zu fragen, wie höhere Aufwendungen eines Ehegatten für die Anschaffung, Bebauung und Unterhaltung des Grundstücks berücksichtigt werden können. Demjenigen Ehegatten, der Lasten und Kosten des gemeinschaftlichen Grundstücks allein getragen hat, steht nach § 748 BGB ein Ausgleichsanspruch gegen den anderen (bzw. dessen Erben) zu. Meistens wird hier jedoch eine Abgrenzung zu Unterhaltsleistungen nach § 1360b BGB zu finden sein. Sie können nämlich nicht zurückverlangt werden, auch wenn sie das geschuldete Maß überschritten haben.

Für eine Vereinbarung, dass sich ein Ehegatte gegenüber dem anderen verpflichtet hat, Aufwendungen für einen Hausbau anteilig zurückzuerstatten, dürfte es nur selten Anhaltspunkte geben. Bei einer Trennung der Ehegatten kommt allenfalls ein Anspruch aus Zweckverfehlungskondiktion nach § 812 Abs. 1 S. 2 Alt. 2 BGB in Betracht. Haben die Ehegatten im Güterstand der Zugewinngemeinschaft gelebt, so haben die Vorschriften über den Zugewinnausgleich Vorrang.[367]

Denkbar wäre auch eine Innengesellschaft unter den Ehegatten, die durch den Tod eines von ihnen aufgelöst wurde.[368]

[367] Grundlegend BGHZ 65, 320, bestätigt in BGHZ 68, 299, 302.
[368] Vgl. die Rechtsprechung des BGH zur Innengesellschaft und zu deren Abwicklung im Urt. v. 30.6.1999, FamRZ 1999, 1580.

(3) Zurückbehaltungsrecht wegen Zugewinnausgleichsforderung

 

Rz. 342

Gegenüber einem Anspruch auf (Teil-)Auskehrung des hinterlegten Versteigerungserlöses für einen früher gemeinschaftlichen Vermögensgegenstand geschiedener Ehegatten – bspw. des gemeinsamen Hauses nach der Teilungsversteigerung – kann wegen eines noch nicht titulierten Anspruchs auf Zugewinnausgleich ein Zurückbehaltungsrecht geltend gemacht werden.[369] Dies gilt auch, wenn auf einer der beiden Seiten des Rechtsverhältnisses eine Erbfolge stattgefunden hat.

Zur Frage, wenn ein Miteigentümer als Ersteher das Bargebot nicht entrichtet, und der an der Forderung weiter bestehenden Gemeinschaft vgl. BGH, Urt. v. 20.2.2008 – XII ZR 58/05, FamRZ 2008, 767.

[369] BGH FamRZ 2000, 355; vgl. dazu Gruber, FamRZ 2000, 399.

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