(1) Begriff

 

Rz. 326

Dem ZVG liegt der Grundsatz zugrunde, dass der Zuschlag an den Ersteher nur erteilt werden darf, wenn alle im Grundbuch eingetragenen Rechte, die dem das Versteigerungsverfahren betreibenden Gläubiger im Rang vorgehen, gedeckt sind (Deckungsgrundsatz). Sie dürfen durch eine Versteigerung, die sie nicht selbst in die Wege geleitet haben, keinen Rechtsverlust erleiden, andernfalls wäre ihre dingliche Sicherung im Grundbuch nichts wert. Das Risiko einer Versteigerung soll derjenige tragen, der sie betreibt.

Nach § 44 Abs. 1 ZVG liegt der Versteigerung die Verfahrensbedingung zugrunde, dass die dem betreibenden Gläubiger im Rang vorgehenden Rechte auf jeden Fall gedeckt werden müssen. Sie sind in das geringste Gebot aufzunehmen. Nur ein solches Gebot kann im Versteigerungstermin zugelassen werden, durch das mindestens die Verfahrenskosten und die dinglichen Rechte in der Rangordnung des § 10 ZVG gedeckt sind (§ 182 ZVG). Rechtsverfolgungskosten sind rechtzeitig anzumelden (§§ 37 Nr. 4, 110, 10 Abs. 2 ZVG).

(2) Anwendung auf die Teilungsversteigerung

 

Rz. 327

In der Teilungsversteigerung gibt es keinen Gläubiger, dem Rechte im Rang nach § 879 BGB vorgehen könnten. Infolge der Verweisung auf die Vorschriften der Vollstreckungsversteigerung wird der Antragsteller bei der Teilungsversteigerung wie ein Gläubiger behandelt. Die Interessenlage der dinglich Berechtigten ist aber bei der Teilungsversteigerung die gleiche wie bei der Vollstreckungsversteigerung. Diesem Interesse und dem Grundgedanken des § 44 ZVG kann nur dadurch Rechnung getragen werden, dass alle das Grundstück belastenden Rechte Vorrang haben vor dem Auseinandersetzungsanspruch des Antragstellers und deshalb in das geringste Gebot aufzunehmen sind.[358]

Die Rechtsfolge ist, dass Grundpfandrechte nach dem Zuschlag am Grundstück bestehen bleiben und vom Erwerber weiter verzinst und getilgt werden müssen, Belastungen nach Abt. II des Grundbuchs müssen vom Ersteher geduldet werden.

(3) Die zwei Teile des geringsten Gebots

 

Rz. 328

Das geringste Gebot besteht aus zwei Teilen:

dem Barteil (§ 49 ZVG), der einen Zahlbetrag angibt,
den bestehen bleibenden Rechten.

Der Barteil: Folgende vom Ersteher bar zu zahlenden Beträge werden gem. § 49 Abs. 1 ZVG in das geringste Gebot aufgenommen:

die Gerichtskosten des Versteigerungsverfahrens, § 109 ZVG,
Ansprüche aus den Rangklassen Nr. 1–3 des § 10 ZVG,
die Kosten der Rechtsverfolgung und Ansprüche auf wiederkehrende Leistungen (Berechnung nach § 47 ZVG) aus dinglichen Rechten, die bestehen bleiben,
und möglicherweise ein Ausgleichsbetrag nach § 182 Abs. 2 ZVG.

Die bestehen bleibenden Rechte (§ 52 ZVG, § 182 Abs. 1 ZVG): Nach dem Deckungsgrundsatz bleiben bei der Teilungsversteigerung alle dinglichen Rechte bestehen, weil sie als dem betreibenden Antragsteller im Rang vorgehend angesehen werden.

(4) Die Feststellung des geringsten Gebots

 

Rz. 329

Nach Anhörung der im Versteigerungstermin anwesenden Verfahrensbeteiligten wird das geringste Gebot festgestellt, § 66 Abs. 1 ZVG. Die Feststellung erfolgt durch Beschluss, der unanfechtbar ist, weil es sich um eine unselbstständige, den Zuschlag vorbereitende Zwischenentscheidung nach § 95 ZVG handelt. Wurde das geringste Gebot jedoch unrichtig festgestellt, so ist dies ein Zuschlagsanfechtungsgrund nach § 83 Nr. 1 ZVG. Veränderungen in den rechtlichen Grundlagen der Feststellung des geringsten Gebots können auch zu einer Änderung des geringsten Gebots führen, § 44 Abs. 2 ZVG.

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