Rz. 589

Hier besteht ein Zustand der Rechtsvielfalt. Für Teile des ehemaligen Landes Baden gilt das Badisches Hofgütergesetz. In Bremen gilt das Bremische Höfegesetz, in Hessen die Hessische Landgüterverordnung und in Rheinland-Pfalz das Landesgesetz über die Höfeordnung. Das Württembergische Anerbengesetz ist nur noch für Erbfälle zu beachten, bei denen der Erblasser vor dem 1.1.1930 geboren wurde und kein Testament hinterlassen hat.

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