1. Beschränkung bei der Rechtsmängelhaftung

 

Rz. 465

Zur Hauptleistungspflicht gehört nach § 433 Abs. 1 S. 2 BGB die Freiheit der verkauften Sache von Rechts-(und Sach-)mängeln. Die Haftung für Rechtsmängel ist beschränkt. Der Verkäufer haftet gem. § 311a BGB für den Bestand des verkauften Erbrechts.

Gem. § 2376 Abs. 1 BGB ist die Haftung für Rechtsmängel beschränkt auf

das Zustehen des Erbrechts (§ 311a BGB), insbesondere, dass der Erbteil oder das Auseinandersetzungsguthaben nicht bereits an eine andere Person abgetreten oder verpfändet ist,

das Nichtbestehen von

unbeschränkter Haftung gegenüber Nachlassgläubigern,
Nacherbeneinsetzung,
Testamentsvollstreckungsanordnung,
Vermächtnissen und Auflagen,
Pflichtteilslasten,
Ausgleichungsverpflichtungen ("hohler Erbteil"),
Teilungsanordnungen,
Ausgleichsforderung nach beendeter Zugewinngemeinschaft.

2. Die Sachmängelhaftung

 

Rz. 466

Der Verkäufer haftet nach § 2376 Abs. 2 BGB nicht für Sachmängel einer zur Erbschaft gehörenden Sache.

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