1. Beschränkung bei der Rechtsmängelhaftung
Rz. 465
Zur Hauptleistungspflicht gehört nach § 433 Abs. 1 S. 2 BGB die Freiheit der verkauften Sache von Rechts-(und Sach-)mängeln. Die Haftung für Rechtsmängel ist beschränkt. Der Verkäufer haftet gem. § 311a BGB für den Bestand des verkauften Erbrechts.
Gem. § 2376 Abs. 1 BGB ist die Haftung für Rechtsmängel beschränkt auf
▪ | das Zustehen des Erbrechts (§ 311a BGB), insbesondere, dass der Erbteil oder das Auseinandersetzungsguthaben nicht bereits an eine andere Person abgetreten oder verpfändet ist, | ||||||||||||||||
▪ | das Nichtbestehen von
|
2. Die Sachmängelhaftung
Rz. 466
Der Verkäufer haftet nach § 2376 Abs. 2 BGB nicht für Sachmängel einer zur Erbschaft gehörenden Sache.
Das ist nur ein Ausschnitt aus dem Produkt Deutsches Anwalt Office Premium. Sie wollen mehr?
Jetzt kostenlos 4 Wochen testen
Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen