1. Vertretung

 

Rz. 448

Sind neben Eltern deren minderjährige Kinder an der Erbengemeinschaft[486] beteiligt, so sind die Eltern im Hinblick auf §§ 1629, 1795, 181 BGB bei Vertragsabschluss von der Vertretung ihrer Kinder ausgeschlossen. Jedes Kind bedarf eines Ergänzungspflegers nach § 1909 BGB.[487] Ausnahmsweise kann ein Pfleger mehrere Kinder vertreten, wenn die gesetzlichen Auseinandersetzungsregeln der §§ 2042 ff. BGB ohne jede vertragliche Abweichung eingehalten werden.[488] In diesem Falle handelt es sich lediglich um die Erfüllung einer nach Gesetz begründeten Verbindlichkeit, bei der § 181 BGB nicht gilt. Dies dürfte eher selten der Fall sein. Sollte die Bestellung eines Ergänzungspflegers (§ 1909 BGB) erforderlich werden, so ist dafür das Familiengericht zuständig.

 

Rz. 449

Die Voraussetzungen für die Anordnung einer Ergänzungspflegschaft liegen nicht vor, wenn der überlebende Elternteil und sein Kind nach dem Tod des erstverstorbenen Elternteils eine Erbengemeinschaft bilden und der Überlebende zwar den Verkauf eines in den Nachlass fallenden Grundstücks beabsichtigt, der Veräußerungserlös aber der Erbengemeinschaft zufließen soll, denn in diesem Fall handelt es sich nicht um eine Erbauseinandersetzung, vielmehr fließt der Verkaufserlös als dingliches Surrogat in den Nachlass (§ 2041 BGB).[489]

 

Rz. 450

Der Ergänzungspfleger bedarf der Genehmigung des Familiengerichts, wenn ein unter den Katalog der §§ 1821, 1822 BGB fallendes Rechtsgeschäft abzuschließen ist, vgl. § 1915 BGB.

 

Rz. 451

Sind die Eltern der minderjährigen Miterben nicht selbst an der Erbengemeinschaft beteiligt, so können sie ihre Kinder gesetzlich vertreten. Sie bedürfen der Genehmigung des Familiengerichts, wenn die im Katalog des § 1643 BGB genannten Rechtsgeschäfte geschlossen werden sollen.

 

Rz. 452

Nach der Systematik des FamFG ist für die Pflegschaft für einen Minderjährigen oder eine Leibesfrucht das Familiengericht, für die weiteren Pflegschaften – mit Ausnahme der Nachlasspflegschaft (§§ 1960 ff. BGB) und der verfahrensrechtlichen Pflegschaft für abwesende Beteiligte (§ 364 FamFG) – das Betreuungsgericht zuständig. Die Zuständigkeit des Nachlassgerichts für die Nachlasspflegschaft ergibt sich auch weiterhin aus § 1962 BGB. Die Verteilung der weiteren Pflegschaften auf Familien- und Betreuungsgericht folgt aus der Abschaffung des Vormundschaftsgerichts. Es handelt sich insoweit um betreuungsgerichtliche Zuweisungssachen (§ 340 FamFG).

[486] Tschernoster, RNotZ 2017, 125; Mahlmann, ZEV 2009, 320.
[487] BGHZ 21, 229; BGH FamRZ 1968, 245.
[488] BGHZ 21, 229, 232.

2. Besonderheiten des Minderjährigenhaftungsbeschränkungsgesetzes

 

Rz. 453

Zu den Besonderheiten des Minderjährigenhaftungsbeschränkungsgesetzes siehe oben Rdn 145 ff.

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