1. Die Verschaffungsverpflichtung des Verkäufers – § 433 Abs. 1 BGB
Rz. 463
Die Verschaffungsverpflichtung des Verkäufers beinhaltet die Verpflichtung zum Abschluss eines Erbteilsübertragungsvertrags i.S.v. § 2033 Abs. 1 BGB.
2. Die Gegenverpflichtungen des Käufers – § 433 Abs. 2 BGB
Rz. 464
Der Käufer ist zur Kaufpreiszahlung und Abnahme verpflichtet. Der Käufer erwirbt nicht nur die Aktiva – Vertragsobjekt ist ein ganzes Vermögen bzw. ein Vermögensteil –, er muss dem Verkäufer gegenüber auch die Passiva übernehmen (§ 2378 BGB).
Das ist nur ein Ausschnitt aus dem Produkt Deutsches Anwalt Office Premium. Sie wollen mehr?
Jetzt kostenlos 4 Wochen testen
Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen