1. Die Verschaffungsverpflichtung des Verkäufers – § 433 Abs. 1 BGB

 

Rz. 463

Die Verschaffungsverpflichtung des Verkäufers beinhaltet die Verpflichtung zum Abschluss eines Erbteilsübertragungsvertrags i.S.v. § 2033 Abs. 1 BGB.

2. Die Gegenverpflichtungen des Käufers – § 433 Abs. 2 BGB

 

Rz. 464

Der Käufer ist zur Kaufpreiszahlung und Abnahme verpflichtet. Der Käufer erwirbt nicht nur die Aktiva – Vertragsobjekt ist ein ganzes Vermögen bzw. ein Vermögensteil –, er muss dem Verkäufer gegenüber auch die Passiva übernehmen (§ 2378 BGB).

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