Rz. 66

Verfügung ist jedes Rechtsgeschäft, durch das ein Recht unmittelbar übertragen, belastet, geändert oder aufgehoben wird. Die Rechtsprechung versteht darunter auch die Ausübung von Gestaltungsrechten, wie Anfechtung nach § 119 BGB,[83] Kündigung einer Forderung[84] und Kündigung eines Pachtverhältnisses.[85] In der Literatur wird die Meinung vertreten, dass auch Kündigung und Rücktritt darunter fallen.[86]

BGH-Rechtsprechung zur Kündigung eines Mietverhältnisses: Die Kündigung eines Mietverhältnisses sei zwar eine Verfügung über dieses Rechtsverhältnis, die Erben könnten aber ein Mietverhältnis über eine zum Nachlass gehörende Sache wirksam mit Stimmenmehrheit kündigen, wenn sich die Kündigung als Maßnahme ordnungsgemäßer Verwaltung des Nachlasses darstellt.[87] Dieser Rechtsprechung haben sich das OLG Frankfurt bei Kündigung eines Darlehensverhältnisses[88] und das OLG Brandenburg bei Kündigung eines Bankvertrages[89] angeschlossen.

Im Zusammenhang mit dem Nacherbenschutz sind zur Kündigung eines Mietverhältnisses im Rahmen der Vorerbenverwaltung weitere BGH-Urteile[90] ergangen.

[83] BGH NJW 51, 308.
[84] RGZ 65, 5.
[86] MüKo/Ann, § 2040 Rn 9; Soergel/Wolf, § 2040 Rn 3; Jauernig/Stürner, § 2040 Anm. 3.
[90] BGH, Urt. v. 7.11.2015 – VIII ZR 278/13, ErbR 2015, 560; BGH, Urt. v. 12.10.2012 – VIII ZR 50/11, ZEV 2012, 160.

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