Rz. 459
Auch beim Verkauf eines dem Miterben angefallenen Erbteils ist – wie üblich – zwischen Verpflichtungs- und Erfüllungsgeschäft zu unterscheiden.
1. Verpflichtungsgeschäft
Rz. 460
Das Verpflichtungsgeschäft ist der Erbschafts-(Erbteils-)kauf nach §§ 2371 ff. BGB. Obwohl die Verfügung des Miterben über seinen Gesamthandsanteil an einzelnen Nachlassgegenständen nach § 2033 Abs. 2 BGB ausgeschlossen ist, ist ein etwa hierauf gerichteter Verpflichtungsvertrag nach § 311a BGB wirksam. Für den Erbschaftskauf gelten neben den Sonderbestimmungen der §§ 2371 ff. BGB die allgemeinen Vorschriften des Kaufrechts (§§ 433 ff. BGB) und des gegenseitigen Vertrags (§§ 320 ff. BGB).
2. Erfüllungsgeschäft
Rz. 461
Erbteilsübertragungsvertrag nach § 2033 Abs. 1 BGB.
3. Wirkung
Rz. 462
Durch die Erbschafts- bzw. Erbteilsübertragung wird der Erwerber nicht Erbe. Der Erwerb begründet lediglich den schuldrechtlichen Anspruch, wirtschaftlich so gestellt zu werden, als ob der Käufer und nicht der Verkäufer Erbe wäre. Zum Vorkaufsrecht der Miterben siehe unten Rdn 472 ff.
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