Rz. 459

Auch beim Verkauf eines dem Miterben angefallenen Erbteils ist – wie üblich – zwischen Verpflichtungs- und Erfüllungsgeschäft zu unterscheiden.

1. Verpflichtungsgeschäft

 

Rz. 460

Das Verpflichtungsgeschäft ist der Erbschafts-(Erbteils-)kauf nach §§ 2371 ff. BGB. Obwohl die Verfügung des Miterben über seinen Gesamthandsanteil an einzelnen Nachlassgegenständen nach § 2033 Abs. 2 BGB ausgeschlossen ist, ist ein etwa hierauf gerichteter Verpflichtungsvertrag nach § 311a BGB wirksam. Für den Erbschaftskauf gelten neben den Sonderbestimmungen der §§ 2371 ff. BGB die allgemeinen Vorschriften des Kaufrechts (§§ 433 ff. BGB) und des gegenseitigen Vertrags (§§ 320 ff. BGB).

2. Erfüllungsgeschäft

 

Rz. 461

Erbteilsübertragungsvertrag nach § 2033 Abs. 1 BGB.

3. Wirkung

 

Rz. 462

Durch die Erbschafts- bzw. Erbteilsübertragung wird der Erwerber nicht Erbe. Der Erwerb begründet lediglich den schuldrechtlichen Anspruch, wirtschaftlich so gestellt zu werden, als ob der Käufer und nicht der Verkäufer Erbe wäre. Zum Vorkaufsrecht der Miterben siehe unten Rdn 472 ff.

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