Rz. 167

Der Erblasser bestimmt in seiner letztwilligen Verfügung die Aufgaben des Testamentsvollstreckers, § 2208 BGB. Im Regelfall der Abwicklungsvollstreckung muss der Testamentsvollstrecker den Nachlass so lange verwalten, bis die von ihm vorzunehmende Auseinandersetzung des Nachlasses vollzogen ist (siehe auch § 19 "Der Testamentsvollstrecker als Mandant").

 

Rz. 168

Bei der Verwaltungs- oder Dauervollstreckung (§ 2209 BGB) steht nicht die Nachlassauseinandersetzung im Vordergrund, sondern die ordnungsmäßige langjährige Verwaltung des Nachlasses als Sondervermögen der Erben. In der Praxis wird eine Dauervollstreckung häufig angeordnet für behinderte Kinder oder für Kinder bis zur Vollendung eines bestimmten Lebensalters (nicht selten bis zur Vollendung des 25. Lebensjahres).

Die Rechte des Testamentsvollstreckers aus § 2205 BGB bestehen vor allem darin,

den Nachlass in Besitz zu nehmen,
den Nachlass ordnungsgemäß zu verwalten und
über einzelne Nachlassgegenstände zu verfügen.
 

Rz. 169

Soweit der Testamentsvollstrecker Verwaltungs- und Verfügungsbefugnis hat, sind die Erben von der Verwaltung und Verfügung ausgeschlossen (§ 2211 BGB).

Das ist nur ein Ausschnitt aus dem Produkt Deutsches Anwalt Office Premium. Sie wollen mehr?

Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen


Meistgelesene beiträge