Rz. 515

Das Erbteilungsmodell des Gesetzes sieht in §§ 2045, 2046, 2047 BGB im Rahmen der Nachlassauseinandersetzung eine strenge dreistufige Reihenfolge vor:

(1) Durchführung des Aufgebots der Nachlassgläubiger, § 2045 BGB,
(2) Erfüllung der Nachlassverbindlichkeiten, § 2046 BGB,
(3) danach Verteilung des Überschusses unter den Miterben (Erbteilung), § 2047 Abs. 1 BGB.

Es gibt keinen Grund, zur Risikominimierung für den ausscheidenden Miterben auch bei der Abschichtung in dieser Weise vorzugehen.

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