Rz. 34

Nur die Miterben haben über ihr Verwaltungshandeln Einfluss auf die Werterhaltung des Nachlasses als Haftungsgrundlage für die Nachlassgläubiger. Deshalb ist die darauf gerichtete Verpflichtung der Erben gesetzlich umfassend geregelt. Besonders die Maßnahmen der ordnungsgemäßen Verwaltung sollen diesem Zweck dienen.

Folgende Charakteristika bestimmen eine Maßnahme ordnungsmäßiger Verwaltung:

(1) Eine der Beschaffenheit des Gegenstandes entsprechende Maßnahme,
(2) entsprechend dem Interesse aller Erben nach billigem Ermessen,
(3) Mehrheitsbeschluss gemäß quotaler Beteiligung der Erben,
(4) Verpflichtung der Miterben untereinander, bei einer solchen Maßnahme mitzuwirken, falls ein Mehrheitsbeschluss nicht zustande kommen sollte.

Das ist nur ein Ausschnitt aus dem Produkt Deutsches Anwalt Office Premium. Sie wollen mehr?

Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen


Meistgelesene beiträge