Rz. 398

Stellt sich bei der Berechnung des Auseinandersetzungsguthabens unter Einschluss aller ausgleichungspflichtiger Vorempfänge heraus, dass ein Miterbe zu Lebzeiten des Erblassers schon mehr erhalten hat als ihm nach dem Erbfall zustehen würde, so ist der betreffende Miterbe zur Rückzahlung nicht verpflichtet. Darin zeigt sich die Rechtsnatur der Ausgleichung als bloße Veränderung des Verteilerschlüssels.[434]

Folge: Unter Wegfall des betreffenden Miterben wird neu gerechnet (§ 2056 S. 2 BGB).

[434] BGHZ 96, 174, 181.

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