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Wird ein im Nachlass befindliches Handelsgeschäft fortgeführt, so kommt es darauf an, mit welchen Mitteln dies geschieht: Stammen die Mittel aus dem Nachlass, so ergibt sich die Zuordnung ohne weiteres aus der Mittelsurrogation. Werden fremde Mittel eingesetzt, bspw. eines Miterben, so ist der objektive Zusammenhang mit dem Nachlass erkennbar, wenn die abgeschlossenen Geschäfte der Geschäftsfortführung dienen. Damit gehören die erworbenen Ersatzgegenstände zum Handelsgeschäft und somit zum Nachlass.

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