aa) Sachen

 

Rz. 249

Die Teilung von Sachen geschieht in drei Schritten:

Zerlegung des Gegenstandes in die den Erbquoten entsprechenden Anteile,
Zuweisung der einzelnen so entstandenen Teile,
Übertragung der einzelnen Teile auf den einzelnen Miterben. – Damit ist das oben genannte Ziel der Auseinandersetzung erreicht: Alleineigentum bei jedem Miterben.

bb) Rechte

 

Rz. 250

Die Teilung von Rechten, insbesondere Forderungen, ist einfacher: Die übrigen Miterben treten dem jeweiligen Teilhaber gem. § 398 BGB einen seiner Erbquote entsprechenden Teil der Forderung oder des Rechts ab.

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