Rz. 207

Die dem geschuldeten dinglichen Rechtsgeschäft zugrunde liegenden Einzelregelungen des kausalen Schuldverhältnisses ergeben sich, soweit sich die Miterben nicht geeinigt haben, aus den gesetzlichen Teilungsvorschriften. Deshalb muss der eingeklagte Teilungsplan exakt diesen gesetzlichen Regeln entsprechen, weil auf eine andere Rechtsfolge kein Anspruch besteht.[234] Der Richter hat deren Voraussetzungen zu prüfen und kann nur entweder der Klage stattgeben, wenn alle Auseinandersetzungserfordernisse erfüllt sind, oder aber die Klage abweisen, wenn sie nicht vollständig erfüllt sind. Würde er eine andere als die eingeklagte Aufteilung zusprechen, so würde er ein "Aliud" geben – nicht ein Minus –, was prozessrechtlich nicht zulässig wäre.

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