Rz. 246

Die durch die reale Aufteilung zu erzielenden Teile müssen so groß sein, dass sie den Erbquoten der Miterben am gesamten Nachlass entsprechen. Wenn also bei der Teilung "Reste" übrig bleiben würden, die durch Ausgleichszahlungen zu kompensieren wären, liegen die Voraussetzungen für eine Realteilung nicht vor.[261]

[261] Staudinger/Eickelberg, § 752 Rn 9; Esser/Schmidt, § 38 IV 2.d.

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