Rz. 29

Begriff: Die Grundsätze ordnungsgemäßer Verwaltung folgen nach § 2038 Abs. 2 S. 1 BGB aus § 745 BGB.[38] Danach muss die Verwaltung der Beschaffenheit des Gegenstandes und dem Interesse aller Miterben nach billigem Ermessen unter Ausschluss wesentlicher Veränderungen entsprechen. Entscheidend ist, was eine verständige Person, nicht der verklagte Miterbe, aus der Sicht eines wirtschaftlich und vernünftig denkenden Beurteilers in der gleichen Situation machen würde.[39] Nicht erforderlich ist, dass die Maßnahme die Interessen jedes Miterben "bestmöglich" oder optimal wahrt.[40]

 

Rz. 30

Zu Entscheidungen über Maßnahmen ordnungsgemäßer Verwaltung lässt § 2038 Abs. 1 S. 2 BGB i.V.m. § 745 BGB einen Mehrheitsbeschluss der Miterben genügen, weil jeder Miterbe den anderen gegenüber verpflichtet ist, zu Maßregeln mitzuwirken, die zur ordnungsgemäßen Verwaltung erforderlich sind.

 

Rz. 31

Beispiele für ordnungsgemäße Verwaltung:

Maßnahmen zur Wahrnehmung der Verkehrssicherungspflicht,
Abschluss und Kündigung von Mietverträgen als Vermieter.
[38] OLG München, Beschl. v. 6.10.2010 – 7 U 3661/10, juris; MüKo/Gergen, § 2038 Rn 35.
[39] BGHZ 6, 76, 81 f.; BGH FamRZ 1965, 267, 269; KG OLGE 30, 184; KG NJW 1953, 1592, 1593; Staudinger/Eickelberg, § 745 Rn 5; Staudinger/Löhnig, § 2038 Rn 27–29.
[40] So ausdrücklich MüKo/K. Schmidt, §§ 744, 745, Rn 28.

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