Rz. 217

Gleich dreimal verpflichtet das Gesetz die Erben zur Mitwirkung bei der Erfüllung der Nachlassverbindlichkeiten:

(1) Die Berichtigung von Nachlassverbindlichkeiten ist grundsätzlich eine Maßnahme der ordnungsgemäßen Verwaltung des Nachlasses,[243] deshalb sind alle Erben gem. § 2038 Abs. 1 S. 2 Hs. 1 BGB zur – notfalls klageweise geltend zu machenden – Mitwirkung verpflichtet.[244]

(2) Zum zweiten hat jeder Miterbe gegenüber den anderen Miterben Anspruch auf Mitwirkung bei der Tilgung von Nachlassverbindlichkeiten mit Mitteln des Nachlasses auf der Grundlage von § 2042 Abs. 1 BGB, denn die Auseinandersetzung des Nachlasses beinhaltet die vorgängige Erfüllung der Nachlassverbindlichkeiten, vgl. die Begriffsklärung oben Rdn 212. Allerdings hat diese Vorschrift nur Wirkung im Innenverhältnis zwischen den Miterben, nicht auch im Verhältnis zu den Nachlassgläubigern.[245]

(3) In dritter Linie hat jeder Miterbe gegenüber den anderen Anspruch auf Mitwirkung bei der Erfüllung von Nachlassverbindlichkeiten aus dem zwischen ihnen bestehenden Gesamtschuldverhältnis; insoweit begründen §§ 2058, 426 Abs. 1 S. 1 BGB Pflichten der einzelnen Gesamtschuldner untereinander.[246]

[243] OLG Celle FamRZ 2003, 1224 m. Anm. Schindler, FamRZ 2004, 139; Soergel/Wolf, § 2038 Rn 3.
[244] Für die parallele Regelung bei der Gütergemeinschaft in § 1475 Abs. 1 BGB: OLG Oldenburg, Beschl. v. 14.12.2010 – 11 UF 1/10, FuR 2011, 179.
[245] BGHZ 57, 84, 93; RGZ 95, 325, 328; KG OLGE 9, 389, 391; MüKo/Ann, § 2046 Rn 3; Soergel/Wolf, § 2046 Rn 2; Staudinger/Löhnig, § 2046 Rn 1; Palandt/Weidlich, § 2046 Rn 1.
[246] MüKo/Ann, § 2058 Rn 30; Staudinger/Marotzke, § 2058 Rn 78.

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