(1) Testamentsvollstreckung am ganzen Grundstück
Rz. 346
Der Testamentsvollstrecker hat das alleinige Verfügungs- und Auseinandersetzungsrecht, §§ 2204, 2205, 2211 BGB. Er ist deshalb auf die Teilungsversteigerung nicht angewiesen, weil er das real nicht teilbare Grundstück durch Veräußerung selbst in Erlös umwandeln kann. Er ist an § 753 BGB nicht gebunden.[373]
Zu erwägen ist bei landwirtschaftlichen Grundstücken die Teilungsversteigerung, da der Ersteher keiner Genehmigung nach dem GrdstVG bedarf.[374]
Betreibt trotz bestehender Testamentsvollstreckung ein Miterbe die Versteigerung, so ist der Antrag als unzulässig zurückzuweisen, denn in aller Regel wird die Testamentsvollstreckung aus dem Grundbuch ersichtlich sein (§ 52 GBO).
Wird die Versteigerung trotzdem angeordnet, so kann der Testamentsvollstrecker mit der Erinnerung dagegen vorgehen (§ 766 ZPO).
(2) Testamentsvollstreckung an einem Erbteil
Rz. 347
Sofern dem Testamentsvollstrecker (TV) die Verwaltung zusteht, hat der mit der Testamentsvollstreckung belastete Miterbe kein Antragsrecht, dies wird vielmehr vom TV ausgeübt. Da der Testamentsvollstrecker-Vermerk aus dem Grundbuch ersichtlich ist (§ 52 GBO), ist der Antrag desjenigen Miterben, der mit der Testamentsvollstreckung belastet ist, zurückzuweisen. Wird das Antragsrecht des Testamentsvollstreckers vom Versteigerungsgericht nicht beachtet, so steht dem Testamentsvollstrecker die Erinnerung nach § 766 ZPO zu.[375]
(3) Ausländischer Nachlassabwickler
Rz. 348
Besteht eine Nachlassabwicklung nach ausländischem Recht, ist bspw. ein executor oder ein administrator nach angloamerikanischem Recht bestellt, so ist dies im Erbschein anzugeben, entsprechend dem Testamentsvollstreckervermerk, weil auch insofern Verfügungsbeschränkungen bestehen,[376] und auch im Grundbuch einzutragen. Wie weit seine Rechte und Befugnisse im Einzelnen gehen, muss im konkreten Fall geprüft werden.
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