Rz. 249
Die Teilung von Sachen geschieht in drei Schritten:
▪ | Zerlegung des Gegenstandes in die den Erbquoten entsprechenden Anteile, |
▪ | Zuweisung der einzelnen so entstandenen Teile, |
▪ | Übertragung der einzelnen Teile auf den einzelnen Miterben. – Damit ist das oben genannte Ziel der Auseinandersetzung erreicht: Alleineigentum bei jedem Miterben. |
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