Rz. 249

Die Teilung von Sachen geschieht in drei Schritten:

Zerlegung des Gegenstandes in die den Erbquoten entsprechenden Anteile,
Zuweisung der einzelnen so entstandenen Teile,
Übertragung der einzelnen Teile auf den einzelnen Miterben. – Damit ist das oben genannte Ziel der Auseinandersetzung erreicht: Alleineigentum bei jedem Miterben.

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