Rz. 44

Notverwaltungsmaßnahmen sind nur Maßnahmen der ordnungsgemäßen Verwaltung.[61] Sie sind zulässig in Dringlichkeitsfällen, wenn die Stellungnahme bzw. Zustimmung der anderen Miterben nicht mehr eingeholt werden kann und dem Bestand bzw. Wert des Nachlasses ein Schaden droht.

[61] BGHZ 6, 76.

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