Rz. 28
Bei Verwaltungsmaßnahmen der Miterben im Innenverhältnis ist in dreifacher Hinsicht zu unterscheiden zwischen
▪ | ordnungsgemäßen Verwaltungsmaßnahmen, |
▪ | nicht ordnungsgemäßen (außerordentlichen) Verwaltungsmaßnahmen und |
▪ | Notverwaltungsmaßnahmen. |
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