a) Anwachsung führt zur Grundbuchunrichtigkeit

 

Rz. 504

Nach dem Vollzug des Abschichtungsvertrags und der gesetzlichen Folge der Anwachsung wurde das Grundbuch bezüglich der Nachlassgrundstücke unrichtig, so dass sich dessen Berichtigung nach § 22 GBO i.V.m. § 19 GBO (Bewilligung) richtet. Dies gilt auch dann, wenn nur noch ein Miterbe übrig bleibt und dieser kraft Anwachsung Alleineigentümer wird.

Wurde der Abfindungsvertrag formlos geschlossen, so müssen die Unterschriften aller Miterben unter der Berichtigungsbewilligung gem. § 29 GBO beglaubigt werden. Es bedarf des lediglich schriftlichen Berichtigungsantrags der verbleibenden Miterben (§ 13 GBO).

Einer Voreintragung der Erbengemeinschaft im Grundbuch (§§ 39, 40 GBO) bedarf es auch bei der Abschichtung nach neuester Rechtsprechung nicht.[535]

b) Kostenvorteil

 

Rz. 505

Der Umstand, dass weder der schuldrechtliche Vertrag noch die Erfüllung der vereinbarten Leistung und Gegenleistung der notariellen Beurkundung bedürfen, führt zu einer Kostenersparnis. Es bedarf lediglich der Beglaubigung der Unterschriften aller Miterben, und zwar die Bewilligung des ausscheidenden Miterben, als dem sog. verlierenden Teil (§ 19 GBO) und der Zustimmung der anderen Miterben als verbleibende Eigentümer (§ 22 Abs. 2 GBO).

Der Berater ist verpflichtet, diesen kostengünstigen Weg aufzuzeigen.[536]

[536] Darauf weist Winkler, ZEV 2001, 435, zu Recht hin.

c) Grundbuchberichtigungsantrag, -bewilligung und Zustimmung – Formulierungsbeispiel

 

Rz. 506

Für den grundbuchmäßigen Vollzug bedarf es dreier grundbuchverfahrensrechtlicher Erklärungen:

1. Berichtigungsantrag, § 13 GBO (Schriftform),
2. Berichtigungsbewilligung, § 19 GBO (notariell beglaubigt, § 29 GBO),
3. Zustimmung gem. § 22 Abs. 2 GBO (notariell beglaubigt, § 29 GBO).
 

Formulierungsbeispiel: Grundbuchberichtigung

An das

Amtsgericht– Grundbuchamt –

(…)

Grundbuch von (…)Band (…) Heft (…)

hier: Grundbuchberichtigung

Im Grundbuch des Amtsgerichts (…) für (…) sind wir, die Unterzeichneten

1. W

2. T

3. S

in Erbengemeinschaft als Miteigentümer des Grundstücks Gemarkung (…), Flst. Nr. (…), BV Nr. (…), Größe: (…) eingetragen.

Durch Abschichtungsvertrag vom (…) und dessen Erfüllung wurde der Miterbe S um seine Ansprüche an den Nachlass des am (…) gestorbenen Erblassers (…) abgefunden. Er hat auf seine Beteiligungsrechte am Nachlass verzichtet.

Damit ist nach der Rechtsprechung des BGH (Urteile v. 21.1.1998, ZEV 1998, 141 = FamRZ 1998, 637 = DNotZ 1999, 60 und v. 27. 10. 2004, NJW 2005, 284 = FamRZ 2005, 206 sowie Beschl. v. 30.9.2010, FamRZ 2010, 2069 = ZEV 2011, 38) der Erbteil des S den verbleibenden Miterben W und T kraft Gesetzes analog § 738 BGB angewachsen, so dass nur noch sie beide der Erbengemeinschaft angehören.

Dementsprechend ist auch das Grundbuch unrichtig geworden.

Wir (W, T und S) bewilligen, W und T beantragen hiermit die Berichtigung des Grundbuchs dahingehend, dass lediglich W und T Miteigentümer des bezeichneten Grundstücks in Erbengemeinschaft nach dem am (…) verstorbenen Erblasser (…) sind und S als Miteigentümer ausgeschieden ist. Sie stimmen einer solchen Berichtigung auch zu.

Der Wert der Beteiligung des S an dem Grundstück wird mit (…) EUR angegeben.

Die Kosten des Grundbuchvollzugs tragen W und T.

(Ort, Datum)

(Unterschrift W)

(Unterschrift T)

(Unterschrift S)

Notarielle Beglaubigung aller drei Unterschriften, § 29 GBO

 

Rz. 507

Vertritt der Rechtsanwalt die Miterben bei der Berichtigungsbewilligung, so muss seine Vollmacht nach § 29 GBO notariell beglaubigt sein. Die antragstellenden Miterben haben gleichzeitig ihre Zustimmung nach § 22 Abs. 2 GBO zu erteilen, weil sich eine Veränderung in der eigentumsmäßigen Beteiligung ergibt. Der Antrag auf Berichtigung des Grundbuchs für sich gesehen ist zwar formlos (schriftlich) zu stellen nach § 13 GBO, die Zustimmung ist jedoch gem. § 29 GBO in beglaubigter Form zu erteilen. Vertritt der Rechtsanwalt einen oder mehrere Miterben, so ist die Vollmacht für die Zustimmung ebenfalls notariell zu beglaubigen gem. § 29 GBO. Würde er allein zur Antragstellung bevollmächtigt, so würde für eine solche (Antrags-)Vollmacht gem. § 30 GBO Schriftform genügen.

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