Rz. 567

Die Kosten der Auseinandersetzung samt Auslagen (evtl. für Grundstückswertgutachten) treffen den Nachlass und damit die Erben (§§ 2218, 670 BGB).

Das ist nur ein Ausschnitt aus dem Produkt Deutsches Anwalt Office Premium. Sie wollen mehr?

Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen


Meistgelesene beiträge