a) Zusatzpflichtteil gem. § 2305 BGB

 

Rz. 501

Für die Frage, ob den verbleibenden Erben ein Anspruch auf einen Zusatzpflichtteil zusteht, ist nunmehr die neue – höhere – Beteiligungsquote entscheidend.

 

Hinweis

Deshalb ist vor der Abschichtung zu klären, inwieweit Zusatzpflichtteilsansprüche gem. § 2305 BGB bestehen könnten, zumal für den Pflichtteilsanspruch einerseits und das Auseinandersetzungsguthaben (Abfindungsbetrag) andererseits in Bezug auf Bestand und Wert des Nachlasses unterschiedliche Stichtage maßgebend sind:

für den Pflichtteil der Tag des Erbfalls (§ 2311 BGB),
für das Auseinandersetzungsguthaben der Tag der Ermittlung des Wertes der erbrechtlichen Beteiligung, weil hier eine dingliche Beteiligung aufgelöst wird.

b) Ergänzungspflichtteilsansprüche einzelner Miterben gegen andere Miterben (§ 2326 BGB)

 

Rz. 502

BGH und LG Köln zur Geltendmachung eines Pflichtteilsergänzungsanspruchs eines Miterben gegen einen anderen Miterben:

Ein Miterbe kann einen Pflichtteilsergänzungsanspruch gegen einen anderen Miterben nur im Rahmen einer Erbauseinandersetzung geltend machen, wozu der Bestand des gesamten Nachlasses darzulegen ist.[534]

LG Köln, Urt. v. 15.2.2011 – 30 O 173/08:

Zitat

"… Der Ergänzungsanspruch besteht nur, soweit der Wert des Erbteils dahinter zurückbleibt; dieser ist mithin abzuziehen. …"

Schuldner sind die Miterben. Da die Kläger selbst Miterben sind, wird der Anspruch im Rahmen der Erbauseinandersetzung geltend gemacht (vgl. Palandt/Weidlich, BGB § 2315 Rn 5). …“

 

Hinweis

Während der Anspruch auf Erbauseinandersetzung nicht verjährt (§§ 2042 Abs. 2, 758 BGB), unterliegt der Pflichtteilsergänzungsanspruch der dreijährigen Regelverjährung (§§ 195, 199 BGB). Der Pflichtteilsergänzungsanspruch gegen den Beschenkten verjährt ebenfalls in drei Jahren. Aber Achtung. Fristbeginn ist hier der Erbfall und nicht der Schluss des Jahres der Anspruchsentstehung (§ 2332 BGB). Damit kann es beim Pflichtteilsergänzungsanspruch ggf. zu unterschiedlichen Verjährungszeitpunkten kommen.

 

Rz. 503

Gem. § 2326 S. 2 BGB besteht ein Pflichtteilsergänzungsanspruch eines Miterben gegen einen anderen Miterben nur, soweit das dem Ergänzungsberechtigten zustehende Auseinandersetzungsguthaben bei der Erbteilung nicht ausreicht. Deshalb kann ein solcher Ergänzungsanspruch nach der Rechtsprechung nur im Rahmen der Erbteilung geltend gemacht werden, weil andernfalls die Voraussetzung des § 2326 S. 2 BGB nicht festgestellt werden können. Auch hier ist nach der Anwachsung die neue Beteiligungsquote maßgebend.

 

Hinweis

Auch bei in Betracht kommenden Pflichtteilsergänzungsansprüchen eines Miterben gegen einen anderen Miterben ist ein solcher Anspruch vor der Abschichtung zu prüfen.

Zu beachten ist weiterhin, dass für den Pflichtteilsanspruch einerseits und das Auseinandersetzungsguthaben (Abfindungsbetrag) andererseits in Bezug auf Bestand und Wert des Nachlasses unterschiedliche Stichtage maßgebend sind:

für den Pflichtteil der Tag des Erbfalls (§ 2311 BGB),
für das Auseinandersetzungsguthaben der Tag der Ermittlung des Wertes der erbrechtlichen Beteiligung, weil hier eine dingliche Beteiligung aufgelöst wird.
[534] BGH FamRZ 2007, 723; RGZ 84, 204, 207; LG Köln, Urt. v. 15.2.2011 – 30 O 173/08, juris; Erman/Röthel, § 2325 Rn 2; Staudinger/Olshausen, § 2325 Rn 83 f.

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