Rz. 353

Der Versteigerungserlös ist an diejenigen auszuzahlen, die einen Anspruch gegen den Grundstückseigentümer haben, §§ 114 Abs. 1, 117 Abs. 1 ZVG. Sind Eigentümerrechte (insbesondere Eigentümergrundschulden) für den Vorerben bzw. den Erblasser eingetragen, so gilt § 2114 BGB. Danach haben Anspruch auf das Kapital der Vor- und Nacherbe nur gemeinschaftlich. Der Erlös kann deshalb ihnen nur gemeinsam zugeteilt werden, er ist erforderlichenfalls für beide zu hinterlegen, § 2114 S. 2 BGB. Ist der Vorerbe befreiter Vorerbe i.S.d. § 2136 BGB, so ist er auch allein zur Einziehung der Forderung berechtigt; die Auszahlung des Erlöses kann deshalb auch an ihn allein erfolgen. Die Auszahlung des Erlöses an Vorerbe und Nacherbe gemeinsam kann auch so begründet werden:

Der Erlös ist Surrogat für das Grundstück, § 2111 BGB. Dem Vorerben ist es nicht gestattet, zum Nachteil des Nacherben über den Erlös zu verfügen. Diese Rechte des Nacherben wurden bisher durch die Eintragung des Nacherbenvermerks im Grundbuch gesichert. Mit der Eintragung des Erstehers im Grundbuch und der gleichzeitigen Löschung des Nacherbenvermerks ist dieser Schutz entfallen. Die bisher dem Grundbuchamt zugefallene Aufgabe des Schutzes der Nacherbenrechte ist nunmehr vom Versteigerungsgericht wahrzunehmen. Zur Sicherung des Grundstücksersatzes, des Versteigerungserlöses, ist dieser nur beiden zu überlassen bzw. nur für beide gemeinsam zu hinterlegen. Für den befreiten Vorerben gilt auch hier: Ihm sind lediglich unentgeltliche Verfügungen über einzelne Nachlassgegenstände verwehrt. In der Entgegennahme des Versteigerungserlöses ist keine unentgeltliche Verfügung zu sehen. Deshalb kann dem befreiten Vorerben der Erlös allein überlassen werden.

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