Rz. 563
Der Teilungsplan kann wegen Ungesetzlichkeit oder offenbarer Unbilligkeit von jedem Miterben durch Klage gegen den TV angefochten werden, ohne dass er seine Miterben verklagen muss.[574]
Vorläufiger Rechtsschutz: Einstweilige Verfügung auf Untersagung der Ausführung des Teilungsplans.
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