Rz. 563

Der Teilungsplan kann wegen Ungesetzlichkeit oder offenbarer Unbilligkeit von jedem Miterben durch Klage gegen den TV angefochten werden, ohne dass er seine Miterben verklagen muss.[574]

Vorläufiger Rechtsschutz: Einstweilige Verfügung auf Untersagung der Ausführung des Teilungsplans.

[574] OLG Karlsruhe NJW-RR 1994, 905.

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