Rz. 125

Klagt ein Miterbe aus eigenem Recht auf Leistung an die Erbengemeinschaft (§ 2039 BGB), so sind für die beantragte Prozesskostenhilfe grundsätzlich nur seine eigenen Einkommens- und Vermögensverhältnisse maßgeblich. Anders ist dies, wenn der arme Miterbe lediglich vorgeschoben wird.[150]

[150] OLG Saarbrücken NJW 2009, 2070.

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