Rz. 125
Klagt ein Miterbe aus eigenem Recht auf Leistung an die Erbengemeinschaft (§ 2039 BGB), so sind für die beantragte Prozesskostenhilfe grundsätzlich nur seine eigenen Einkommens- und Vermögensverhältnisse maßgeblich. Anders ist dies, wenn der arme Miterbe lediglich vorgeschoben wird.[150]
Das ist nur ein Ausschnitt aus dem Produkt Deutsches Anwalt Office Premium. Sie wollen mehr?
Jetzt kostenlos 4 Wochen testen
Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen