Rz. 603

Die Frage, ob jemand zum Kreis der gesetzlichen Erben gehört, ob er Ehegatte, eheliches, nichteheliches oder adoptiertes Kind ist, ist grundsätzlich eine unabhängig vom Erbstatut selbstständig zu klärende Vorfrage.

Das Erbstatut regelt die Einordnung der Rechtsstellung als Erbe oder Vermächtnisnehmer und bei einer Personenmehrheit alle mit der Erbengemeinschaft zusammenhängenden Fragen. Die Organisationsform der Erbengemeinschaft als Gesamthand oder als Bruchteilsgemeinschaft – oder wie auch immer – sowie die Regeln über die Verwaltung des Nachlasses und dessen Auseinandersetzung bestimmen sich nach dem Erbstatut.

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