Rz. 409

Behauptet der Kläger, ein entgeltliches Rechtsgeschäft beinhalte wegen seiner besonderen rechtlichen Ausgestaltung eine ausgleichungspflichtige Zuwendung, so trägt er dafür die Beweislast.[450]

[450] Soergel/Wolf, § 2057 Rn 4; MüKo/Ann, § 2057 Rn 8.

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