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Allerdings ist immer zu prüfen, ob im Falle der Auskehrung eines Verkaufserlöses an die Erben nicht eine teilweise Nachlassauseinandersetzung vorgenommen wurde. Mit dem Vollzug einer ganzen oder teilweisen Nachlassauseinandersetzung erlöschen die Verwaltungs- und Verfügungsbefugnisse des Testamentsvollstreckers am entsprechenden Nachlassteil.

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