Rz. 464

Der Käufer ist zur Kaufpreiszahlung und Abnahme verpflichtet. Der Käufer erwirbt nicht nur die Aktiva – Vertragsobjekt ist ein ganzes Vermögen bzw. ein Vermögensteil –, er muss dem Verkäufer gegenüber auch die Passiva übernehmen (§ 2378 BGB).

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